Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 5b Rechtsbehelfsbelehrung
Stand: 10.06.2019
Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 5b GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 30.01.2024 – 11 Ko 1250/23
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.2020 – 2 S 2882/19
- FG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 – 1 KO 145/23Zitiert von 2
- BFH, 11.04.2024 – VIII E 3/23Einlegung der Erinnerung gegen eine Kostenrechnung für ein Revisionsverfahren durch eine Steuerberatungsgesellschaft nach dem 31.12.2022Zitiert von 5
- VG Minden, 09.02.2024 – 9 K 571/20
- LAG Düsseldorf, 13.02.2023 – 4 Ta 30/23
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 19.04.2020 – 8 OA 14/20Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 18.04.2020 – 8 OA 13/20Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 30.11.2018 – 4 Ta 377/18Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5b GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 5b eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2418)
BGBl. I S. 2418
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